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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AStA Technik GmbH

 

1. Ausschließliche Geltung

 

Für Angebote und Lieferungen der AStA Technik GmbH genannt AStA Technik GmbH gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Zwischen AStA Technik GmbH und dem Kunden wird beim ersten Vertragsabschluss vereinbart, dass diese Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften - auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden - zugrunde gelegt werden. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von AStA Technik GmbH schriftlich bestätigt werden.

 

2. Angebot, Auftrag, Vertragsabschluss

 

(1) Angebote von AStA Technik GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware durch AStA Technik GmbH zustande. An Bestellungen ist der Kunde 30 Tage gebunden.

(2) Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt von AStA Technik GmbH oder die Anforderung eines Außendienstmonteurs gelten als Auftragserteilung zur Feststellung der notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Kunden. Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlichen Arbeiten werden im Außendienst- bzw. Werkstattauftrag aufgenommen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen.

(3) Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart, kann AStA Technik GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen und ohne Rückfrage beim Kunden den Auftragsgegenstand instand setzen. Verpflichtet ist die AStA Technik GmbH jedoch nur, die schriftlich vereinbarten Arbeiten durchzuführen

(4) Zeitliche Angaben über Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie Ersatzteillieferungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch AStA Technik GmbH wirksam. Die Monteure von AStA Technik GmbH sind nicht vertretungsberechtigt und können rechtsverbindliche Erklärungen für AStA Technik GmbH nicht abgeben.

 

3. Kostenvoranschläge

 

Kostenvoranschläge sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Kostenvoranschläge sind für AStA Technik GmbH nur verbindlich, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich vermerkt hat. Im Übrigen stellen Kostenvoranschläge für AStA Technik GmbH nur unverbindliche Kostenschätzungen dar. Die Reparaturkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

 

Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten von AStA Technik GmbH geleistet werden. Zahlungen werden auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden ausschließlich nach

Paragraph 366 BGB verrechnet. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung. AStA Technik GmbH kann nach Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

 

5. Zahlungsrückstand, Verzug

 

(1) Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug oder lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, so ist die AStA Technik GmbH unbeschadet anderer Rechte berechtigt:

 

a) wenn der Verzug/Protest eine Finanzierung oder Tilgungsvereinbarung betrifft, sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen;

 

b) sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;

 

c) sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11) geltend zu machen.

 

(2) AStA Technik GmbH ist im Verzugsfall berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 4% des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 12% p.a. zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist zu erhöhen, wenn AStA Technik GmbH einen höheren Schaden nachweist, und zu reduzieren, wenn der Kunde den Beweis dafür erbringt, dass AStA Technik GmbH überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

6. Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

Gegenüber Ansprüchen von AStA Technik GmbH kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von AStA Technik GmbH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

7. Lieferung und Lieferzeit, Selbstbelieferung

 

(1) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

 

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

 

(3) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von AStA Technik GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich AStA Technik GmbH beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

 

(4) Bei einer Dauer der Leistungsverhinderung im Sinn von Ziffer 7 (3) von mehr als 3 Monaten sind AStA Technik GmbH und der Kunde, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderem als den in Ziffer 7 (3) genannten Gründen nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er der AStA Technik GmbH schriftlich eine angemessene (mindestens 3 Wochen lange) Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

 

(5) Schadensersatzansprüchen wegen Verzug oder Unmöglichkeit auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind im Rahmen der Regelung in Ziffer 10 ausgeschlossen.

 

(6) AStA Technik GmbH ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von AStA Technik GmbH sofort fakturiert werden.

 

8. Gefahrübergang und Entgegennahme

 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.

 

(2) Die Übergabe erfolgt am Sitz der AStA Technik GmbH. Soweit der Kunde die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. AStA Technik GmbH bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart. Die Gefahr geht mit Übernahme der Ware, spätestens mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder AStA Technik GmbH zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.

 

(3) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. In diesen Fällen tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Kosten der Lagerung bei AStA Technik GmbH oder Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.

 

(4) Eine Transportversicherung wird AStA Technik GmbH ausschließlich auf besondere Weisung für Rechnung des Kunden abschließen.

 

 

 

9. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

 

(1) AStA Technik GmbH gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass Lieferungen frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn sind und die schriftlich vereinbarten Spezifikationen sowie die schriftlich zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden, ferner eine ordnungsgemäße Ausführung von Reparaturen und Kundendienstleistungen.

(2) Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraphen 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt:

 

a) für Ersatz- und Austauschmotoren sowie für Ersatz- und Austauschteile
    500 Bh oder - 6 Monate

 

b) für Reparaturen und Kundendienstleistungen, soweit gesetzlich zulässig
    3 Monate.

 

(4) Die Gewährleistungsfrist beginnt

 

a) beim Verkauf von Teilen oder Motoren mit dem Datum der Versendung bzw. Übergabe an den Kunden,

 

b) bei Reparaturen und Einbau von Teilen durch AStA Technik GmbH mit dem Tag der Abnahme, spätestens mit der Meldung der Fertigstellung an den Kunden.

 

(5) Durch Mängelbeseitigung wird die Frist, soweit zulässig, nicht verlängert.

 

(6) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass

 

a) der Käufer die Vorschriften über Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat;

 

b) zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind;

 

c) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instandgesetzt, gewartet oder gepflegt

worden ist;

 

d) in den Kaufgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut worden sind.

 

(7) Soweit ein von AStA Technik GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist AStA Technik GmbH nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzteillieferung berechtigt. Stellt der Kunde AStA Technik GmbH auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung oder veräußert oder verwendet er die Ware, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

 

(8) Ist AStA Technik GmbH zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen die AStA Technik GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(9) Jede weitere Haftung von AStA Technik GmbH gegenüber dem Kunden aufgrund von Mängeln in der Lieferung oder in der Leistung ist - vorbehaltlich der Regelung Ziffer 10 - ausgeschlossen.

 

(10) Gebrauchte Maschinen/Komponenten werden unter Ausschluss jeder Gewährleistung gekauft.

 

10. Haftung

 

(1) Schadenersatzansprüche gegen AStA Technik GmbH sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, AStA Technik GmbH hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft. AStA Technik GmbH haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, leicht fahrlässig verletzt wird.

 

(2) Soweit AStA Technik GmbH dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von AStA Technik GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

 

(3) Alle Schadenersatzansprüche gegen AStA Technik GmbH verjähren in sechs Monaten nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung. Soweit die Haftung von AStA Technik GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von

AStA Technik GmbH.

 

11. Eigentumsvorbehalt

 

(1) AStA Technik GmbH behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde nach den Herstellervorschriften auf eigene Kosten durch AStA Technik GmbH oder einen von AStA Technik GmbH oder dem Hersteller anerkannten Betrieb rechtzeitig durchführen lassen.

 

(3) Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware ins Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AStA Technik GmbH berechtigt.

 

(4) Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt an AStA Technik GmbH ab.

 

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von AStA Technik GmbH hinzuweisen und AStA Technik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AStA Technik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, AStA Technik GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt AStA Technik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbunden Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde AStA Technik GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für AStA Technik GmbH. Der Kunde tritt AStA Technik GmbH auch die Forderungen zur Sicherung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der AStA Technik GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung um mehr als

20 %, so ist AStA Technik GmbH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die AStA Technik GmbH aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

 

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Vorliegen eines der in Ziffer 5.1 genannten Fälle, ist AStA Technik GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus Paragraph 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden.

 

(9) Verlangt AStA Technik GmbH die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Liefervertrag. AStA Technik GmbH ist nach Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt, diese nach Vorankündigung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder der DEKRA zu verwerten. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwaltungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15% des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Ziffer 5 (2) gilt entsprechend.

 

 

12. Erfüllungsort, Gerichtstand

 

(1) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und AStA Technik GmbH geschlossenen Vertrag ist der Sitz in Edderitz.

(2) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Köthen.

 

13. Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Schriftform

 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung eines einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAD-Abkommen) wird ausgeschlossen.

 

(2) Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Vereinbarung im Kaufvertrag. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden AStA Technik GmbH nur nach schriftlicher Bestätigung.

 

(Stand: Januar 2018)